Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Gesellschaft für Osteopathie in der Sportmedizin (GOSM) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz„e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und räumlicher Wirkungsgrad des Vereins

Die Gesellschaft für Osteopathie in der Sportmedizin (GOSM) mit Sitz in Augsburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die theoretische und praktische Forschung, Lehre und die Ausbildung im Bereich der Osteopathischen Medizin und die Integration osteopathischer Inhalte und Konzepte in die Sportmedizin. Dies beinhaltet insbesondere die Weitergabe, Weiter- und Neuentwicklung osteopathischer Techniken, Förderung holistischer medizinischer Denkweisen, Integration angrenzender medizinischer Systeme, Integration neuester Forschungserkenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet neuronaler Vernetzung kybernetischer Systeme.

Weitere Wirkungsfelder sind die Durchführung und Förderung der Forschung auf den o. g. Bereichen, Aufklärungsarbeit und Verbreitung der osteopathischen Lehre durch Publikationen, Vorträge, Pressearbeit und Veranstaltungen.

§ 3 Verwendung der Vereinsmittel

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten auch keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Kosten der Vereinsgründung trägt der Verein.

§ 5

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Organe des Vereins können eine angemessene Aufwandsentschädigung und Vergütung erhalten.

§ 6

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist dem Registergericht vorzulegen.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder und assoziierte Mitglieder. Voraussetzungen zum Erhalt der ordentlichen Mitgliedschaft sind:

  • Approbation als Arzt
  • abgeschlossene Facharztausbildung
  • eine postgraduierte Weiterbildung in Osteopathischer Medizin von mindestens 700 Stunden bei einer anerkannten osteopathischen medizinischen Fachgesellschaft
  • die Weiterbildung muss zum Abschluss eine schriftliche, mündliche und praktische Prüfung vor einem Prüfungsausschuss der anerkannten Fachgesellschaft beinhalten

Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Nach Bestätigung der Aufnahme hat das Mitglied den vollen Beitrag für das Kalenderjahr zu entrichten. Erst danach wird die Aufnahme rechtswirksam.

Neben der Ordentlichen Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit einer assoziierten Mitgliedschaft (assoziiertes Mitglied). Assoziiertes Mitglied können volljährige natürliche Personen sowie juristische Personen werden. Assoziierte Mitglieder, die natürliche Personen sind, können Ärzte und Nichtärzte sein. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Nach Bestätigung der Aufnahme hat das Mitglied den vollen Beitrag für das Kalenderjahr zu entrichten. Erst danach wird die Aufnahme rechtswirksam.

Bei juristischen Personen sind die Namen der zur Vertretung berechtigten Organmitglieder und Informationen über Rechtsform und Eintragung im zuständigen Register anzugeben. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können nicht in den Vorstand gewählt werden.

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit.

Mit der Mitgliedschaft verpflichtet sich jedes Mitglied, die fälligen Jahresbeiträge per Lastschrift einziehen zu lassen. Für die Mitteilung einer gültigen Kontoverbindung ist das Mitglied verantwortlich.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds
  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Streichung von der Mitgliederliste
  • durch Ausschluss aus dem Verein
  • bei juristischen Personen außerdem durch deren Liquidation.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief an die dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Mitteilung der Tatsache derentwegen der Ausschluss betrieben wird und Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung, in der über den Ausschluss befunden werden soll, zu verlesen. Der Widerspruch ist zur endgültigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorzulegen.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief an die dem Verein bekannte Adresse bekanntzumachen.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • der Beirat

§ 11 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und seinen drei Stellvertretern sowie dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Dem Vorstand obliegt die Führung aller Vereinsgeschäfte. Jeweils der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes sind gemeinsam berechtigt, im Auftrag des Vorstandes für den Verein zu zeichnen und diesen zu vertreten. Die Vorstandsmitglieder regeln die Verteilung der Aufgabengebiete unter sich. Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein.

Die Sitzungen des Vorstandes werden mit einer Einberufungsfrist von 2–4 Wochen einberufen, bei Einberufung aus außerordentlich wichtigem Grunde kann diese Frist unterschritten werden. Die Einberufung der Sitzungen des Vorstandes können schriftlich, fernmündlich, telegraphisch oder durch Email erfolgen. Eine Vorstandssitzung kann auch mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder in einer Telefonkonferenz oder in einer Videokonferenz durchgeführt werden.

§12 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung an andere zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Realisierung der Vereinszwecke.
  2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung durch Aufstellung der Tagesordnung.
  3. Einberufung der Mitgliederversammlung.
  4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  5. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr sowie die Buchführung.
  6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichungen, Ausschluss von Mitgliedern.
  7. Führung der laufenden Geschäfte.
  8. Errichtung des Beirats, Berufung und Abberufung von dessen Mitgliedern.

Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen.

§ 13 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur ordentlicher Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 14 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, telegraphisch oder durch Email einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von 1 Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 4 Vorstandsmitglieder teilnehmen. Bei der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder im Rahmen einer Telefonkonferenz gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung dazu erklären.

§ 15 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Assoziierte Mitglieder werden zur Mitgliederversammlung eingeladen. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen wichtigen Angelegenheiten.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl des Kassenprüfers
  • Entlastung der Vorstandes
  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan
  • Feststellung der Mitgliederbeiträge und Umlagen
  • Beschlussfassung über Ehrenmitgliedschaft
  • Satzungsänderungen.
  • Auflösung des Vereins

§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen schriftlich, telegraphisch oder durch E-Mail unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. Zur Mitgliederversammlung werden ordentliche und assoziierte Mitglieder eingeladen. Die Frist beginnt am 3. Tag nach dem Datum, welches das Einladungsschreiben enthält. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind bis 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen und von diesem bis 1 Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern mitzuteilen.

§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Abstimmungen sind öffentlich, jedoch auf Antrag eines Mitglieds geheim.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Beiratsmitglieder, die nicht zugleich Vereinsmitglieder sind, haben das Recht an der Versammlung ohne Stimmrecht teilzunehmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 sämtlicher ordentlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit findet unmittelbar im Anschluss an die beschlussunfähige Mitgliederversammlung eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zur ersten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderungen sind allen Mitgliedern 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung bekanntzumachen.

§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies fordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten § 13–17 entsprechend.

§ 19 Beirat

Der Beirat besteht aus einer vom Vorstand zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern. In den Beirat können namhafte Osteopathen, Manualmediziner und auf dem Gebiet der Sportmedizin Tätige berufen werden, die international und national in Lehre und Forschung tätig sind .Zudem auch andere Ärzte und Nichtärzte, die die Arbeit des Vereines befruchten können. Die Mitglieder des Beirats sollten durch Beruf, Erfahrung, Tätigkeitsfeld sowie wissenschaftliche Profilierung besonders geeignet sein, die oben genannten Vereinsziele zu fördern. Auch soll der Beirat die gesamte Bandbreite der Mitgliedschaft repräsentieren. Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag aus der gesamten Mitgliedschaft durch den Vorstand berufen. Es finden 1–2 gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Beirates im Kalenderjahr statt.

Der Beirat berät den Vorstand. Der Beirat wird vom Vorstand einberufen.

Alle Vorstandsmitglieder haben Zutritt zu der Beiratssitzung. Sie wird geleitet vom Vorsitzenden des Vorstandes. Wenn dieser verhindert ist, von einem seiner Stellvertreter.

Der Vorstand kann auch ein Mitglied des Beirats oder den Geschäftsführer mit der Sitzungsleitung beauftragen. Im Zweifelsfalle entscheiden die anwesenden Beiratsmitglieder über die Sitzungsleitung.

Die Tätigkeit des Beiratsmitglieds ist ehrenamtlich. Auslagen und Aufwendungen für diese Tätigkeit können nach den für den Vorstand geltenden Spesen- und Kostenerstattungs- / Aufwandsentschädigungsregelungen erstattet werden.

§ 20 Haftung des Vorstandes und der Vorstandsmitglieder

(1) Die Haftung des Vorstandes und der Vorstandsmitglieder gegenüber Dritten und gegenüber anderen Vereinsmitgliedern wird auf die Fälle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens beschränkt.

(2) Gegenüber dem Verein haften der Vorstand und deren Mitglieder ebenfalls nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten.

(3) Sollte der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder trotz der unter (1) und (2) geregelten Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für den Verein von Dritten oder Vereinsmitgliedern in Anspruch genommen werden, so stellt der Verein den Vorstand bzw. dessen Vorstandsmitglieder von der Haftung frei, wenn der Vorstand bzw. dessen Vorstandsmitglieder nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

§ 21 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 17 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die die DAAO / Dt. Amerikan. Akademie für Osteopathie, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.